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Vergabeverfahren & Verfahrensarten

Innovationspartnerschaft

Verfahrensart Innovation

Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft ist ein spezielles Vergabeverfahren in Österreich, das die langfristige Zusammenarbeit zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Partnern zur Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie deren anschließenden Erwerb ermöglicht. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn die benötigte Leistung am Markt noch nicht verfügbar ist und durch bestehende Produkte nicht befriedigt werden kann.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich wurde die Innovationspartnerschaft erstmals mit der Totalrevision des Bundesvergabegesetzes (BVergG) 2018 im August 2018 in die Rechtsordnung eingeführt. Die konkrete Durchführung regelt vorrangig § 121 BVergG 2018, der die Aufteilung in aufeinanderfolgende Phasen (Ausschreibungs-, Entwicklungs- und Erwerbsphase) sowie die Möglichkeit der Arbeit mit mehreren Partnern vorschreibt. Das Verfahren basiert auf dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 120 Abs 1 BVergG 2018 und kombiniert die Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit der Beschaffung eines innovativen Endprodukts.

Praktische Bedeutung und Phasenstruktur

Die Innovationspartnerschaft verbindet zwei „Welten”: Forschung und Entwicklung (F&E) mit dem klassischen Vergaberecht. Das Verfahren ist in drei Hauptphasen unterteilt:

  1. Ausschreibungsphase: Der Auftraggeber sucht einen oder mehrere Partner (oft nach einem zweistufigen Verfahren) und erteilt den Zuschlag für die F&E-Phase.
  2. Entwicklungsphase (F&E): Die Partner führen parallele, parallele Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durch (bei mehreren Partnern arbeiten diese nicht zusammen).
  3. Erwerbsphase: Der Auftraggeber kann die entwickelte Leistung direkt erwerben, ohne ein weiteres Vergabeverfahren durchführen zu müssen, sofern die festgelegten Leistungs- und Kostenobergrenzen eingehalten werden.

Ein entscheidender Vorteil ist der Know-How-Schutz: Der Entwicklungspartner muss sein spezifisches Wissen nicht im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung mit Mitbewerbern teilen, was das Risiko des „Verlusts” gegenüber klassischen Verfahren mindert. Zudem kann der Auftraggeber mit einem bisherigen Entwicklungspartner weiterarbeiten, ohne dass dieser das Risiko einer Nichterfolgung einer neuen Ausschreibung trägt. Die Innovationspartnerschaft ist jedoch strikt zu beenden, wenn die Markterfordernis (Innovationsgrad) oder die Kostenobergrenze nicht erreicht werden.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Im Gegensatz zu klassischen Verfahren (wie der offenen Ausschreibung) regelt die Innovationspartnerschaft nicht nur die Ausschreibung selbst, sondern auch die Durchführung nach Vertragsabschluss (Entwicklungs- und Erwerbsphase) gesetzlich. Während ein Forschungs- und Entwicklungsauftrag (F&E) oft nur die Entwicklung bis zum Prototyp umfasst, zielt die Innovationspartnerschaft explizit auf den Erwerb der fertigen Lösung ab. In Deutschland (Bundesvergabegesetz) und der Schweiz (VermA) existieren ähnliche Verfahren, doch die österreichische Umsetzung im BVergG 2018 ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für den DACH-Raum.

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