Vergabeverfahren & Verfahrensarten
- Beschränkte Ausschreibung
- Direktauftrag
- Direktvergabe
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Elektronische Auktion
- Freihändige Vergabe
- Innovationspartnerschaft
- Interessenbekundungsverfahren
- Nichtoffenes Verfahren
- Offenes Verfahren
- Öffentliche Ausschreibung
- Planungswettbewerb
- Rahmenvereinbarung
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsverfahren
- Wettbewerblicher Dialog
Freihändige Vergabe
Glossareintrag: Freihändige Vergabe
Die Freihändige Vergabe ist im österreichischen Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) als eigenständige Verfahrensart im Unterschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge definiert, bei der der Auftraggeber einen geeigneten Unternehmer ohne vorherige wettbewerbliche Bekanntmachung direkt auffordert, ein Angebot zu legen, und das Angebot anschließend Verhandlungen ermöglicht Bundesvergabegesetz. Sie dient der schnelleren Auftragsvergabe in Fällen, in denen ein reguläres offenes oder nicht offenes Verfahren aufgrund niedriger Auftragswerte oder besonderer Umstände nicht erforderlich ist. Im Gegensatz zur Direktvergabe ist hier die Einholung von Angeboten zwingend vorgesehen, wobei der Auftraggeber mit dem Bieter über die Vertragsbedingungen verhandeln kann.
Rechtliche Grundlage in Österreich
Die rechtliche Basis für die freihändige Vergabe bildet das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), welches die elf Vergabeverfahren in Österreich kodifiziert. Während die Direktvergabe formfrei und ohne Angebotsabgabe erfolgt, verlangt die freihändige Vergabe die Einholung von mindestens einem Angebot, was eine klare Unterscheidung zwischen beiden Verfahren im Unterschwellenbereich begründet. Die Verfahrenswahl ist jedoch vertretbar, wenn bestimmte Voraussetzungen gemäß den §§ 34 ff BVergG erfüllt sind, wobei die freihändige Vergabe primär im Unterschwellenbereich anzutreffen ist.
Praktische Bedeutung und Anwendung
In der Praxis wird die freihändige Vergabe häufig bei kleinen Aufträgen oder in Situationen genutzt, wo eine schnelle Auftragsvergabe notwendig ist, etwa bei laufenden Betriebserfordernissen oder spezialisierten Dienstleistungen. Der Auftraggeber muss sich zwar nicht öffentlich bewerben, sollte jedoch bei Auftragswerten über 50.000 Euro um zumindest drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte bemühen, sofern keine sachlichen Gründe dagegensprechen. Dies gewährleistet eine gewisse Transparenz, ohne den vollständigen Wettbewerbsdruck eines offenen Verfahren zu erzeugen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Ein zentraler Unterschied liegt zur Direktvergabe: Bei der Direktvergabe erfolgt die Auftragserteilung formfrei und ohne Angebotsabgabe, während die freihändige Vergabe die Einholung von Angeboten und anschließende Verhandlungen vorsieht. Zudem ist die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung eine eigene Variante, die im Unterschwellenbereich bis zu 140.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) oder 2.000.000 Euro (Bau) zulässig ist, aber nicht mit der freihändigen Vergabe identisch ist. Die freihändige Vergabe bleibt somit eine Verhandlungsverfahrensart mit direkter Bieterauswahl, was sie vom offenen Verfahren (unbeschränkte Anzahl Bieter) und dem nicht offenen Verfahren unterscheidet.
| Verfahren | Angebotsabgabe | Verhandlungen | Öffentliche Bekanntmachung | Wertgrenze (Unterschwellen) |
|---|---|---|---|---|
| Freihändige Vergabe | Ja (zwingend) | Ja | Nein | bis 140.000 € (Liefer/Dienst) |
| Direktvergabe | Nein | Nein | Nein | bis 140.000 € (Liefer/Dienst) |
| Direktvergabe mit Bekanntmachung | Ja (optional) | Nein | Ja | bis 140.000 € (Liefer/Dienst) |
Freihändige Vergabe Wertgrenze
Hinweis: In Deutschland und der Schweiz wird der Begriff „Freihändige Vergabe” teilweise anders verwendet oder nicht als eigenständiges Verfahren im selben Sinne definiert; der Fokus liegt hier ausschließlich auf der österreichischen Rechtslage gemäß BVergG 2018.