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Vergabeverfahren & Verfahrensarten

Wettbewerblicher Dialog

Verfahrensart Komplexe Projekte

Wettbewerblicher Dialog

Der wettbewerbliche Dialog ist ein besonderes Vergabeverfahren im EU- und österreichischen Recht, das öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, bei objektiv besonders komplexen Aufträgen gemeinsam mit ausgewählten Bewerbern die geeigneten Mittel zur Bedarfsdeckung zu entwickeln. Dabei erörtert der Auftraggeber im strukturierten Dialog zunächst alle Aspekte des Auftrags, um Lösungen zu ermitteln, die seinen Bedürfnissen entsprechen, bevor die Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Rechtliche Grundlage in Österreich

In Österreich ist der wettbewerbliche Dialog in den §§ 159 ff. des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) geregelt und übernimmt die Struktur der Richtlinie 2014/24/EU (Art. 30). Die Zulässigkeit des Verfahrens besteht voraussetzungsgemäß, wenn der Auftraggeber die technischen Mittel zur Bedarfsdeckung oder die rechtlich-finanziellen Konditionen nicht vollständig vorab bestimmen kann. Gemäß dem BVergG 2018 steht das Verfahren für Oberschwellenaufträge (z. B. Bauaufträge > 5,5 Mio. EUR) zur Verfügung.

Praktische Bedeutung und Anwendungsbereiche

Das Verfahren dient primär dazu, das Marktwissen privater Unternehmen für die Entwicklung öffentlicher Lösungen nutzbar zu machen, ohne dass der Auftraggeber vorab vollständige technische Spezifikationen erstellen muss. Typische Anwendungsfälle sind:

Dreiphasiger Ablauf und Abgrenzung

Der wettbewerbliche Dialog folgt einem dreiphasigen Verfahren:

  1. Teilnahmeantrag: Eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen wird öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert.
  2. Dialogphase: Der Auftraggeber führt mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte, um Lösungen zu ermitteln.
  3. Angebotsphase: Die Bewerber werden auf Basis der erarbeiteten Lösungen zur Abgabe verbindlicher Angebote aufgefordert.

Er grenzt sich vom offenen Verfahren durch die Notwendigkeit der Dialogphase ab und enthält Elemente des Verhandlungsverfahrens, wobei der Zuschlag jedoch immer auf Basis des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt. Im Gegensatz zur Schweiz (wo der Begriff meist nur „Dialog“ lautet) ist die österreichische Begriffsbestimmung explizit im BVergG festgelegt.

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